AGBs
1.Allgemeine Dienstausführung
Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt
seine Tätigkeit als Revier-, Separat- oder Sonderdienst aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es wird dabei,
soweit nichts anderes vereinbart sind, bei jedem Rundgang Kontrollen, der in Wachrevieren zusammengefassten
Wachobjekte, zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmänner/-frau(en) oder
Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Wachobjekte
eingesetzt sind, wobei durch besondere Wachvorschriften die einzelnen Tätigkeiten festgelegt werden.
c) Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste,
Geld- und Wertsachentransporte, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die
Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen. Die
gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in besonderen
Verträgen vereinbart.
Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung
gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7.August 1972 BGBI 1972 I, 1393), wobei es
sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das
Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und
Sicherheitsunternehmen.
Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
2.Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält
den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und
die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der
Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern,
kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand
genommen werden. Besteht keine Begehungsvorschrift, so wird der Dienst im Rahmen aller gesetzlichen &
behördlichen Vorschriften im Sinne des Auftraggebers sowie der Alster Security Sicherheit & Service GmbH durchgeführt.
3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel / E – Keys sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur
Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte
Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt dem
Unternehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch
benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In
den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat,
ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten
beziehen, sind unverzüglich – nach Feststellung – schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe
mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht
werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung
des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens
innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.
5. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart– zwei Jahre (2) (ausgenommen sind
Veranstaltungen, Sonder- und Einzelbewachungen). Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit
gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zwei Jahre (2) und danach wieder um weitere zwei
Jahre (2) usw. Die Kündigung muss per Einschreiben an folgende Anschrift gesendet werden. Alster Security Sicherheit & Service GmbH,
Rütgersstr. 16, 21244 Buchholz.
6. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Unternehmer den Dienst,
soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten
Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
7. Vorzeitige Vertragsauflösung
8. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des
Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers,
abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag
nicht berührt.
9. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist die Haftung des
Unternehmens für Schäden, die von ihm oder seinen Organen fahrlässig verursacht werden, bis zu den in Ziffer 10.
(2) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist ebenfalls auf die in Ziffer 10. (4) genannten
Höchstsummen beschränkt.
(3) Auch die Haftung für gewöhnliche Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist beschränkt auf die in Ziffer 10. (4)
genannten Höchstsummen.
4) Die Haftung des Unternehmers ist in jedem Fall auf die nachfolgenden Haftungshöchstbeträge beschränkt:
a) Euro 1.000.000,- Personenschäden
b) Euro 277.500,- sonstige Schäden
(5) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte,
seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben,
gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch
nicht bestimmt werden, so ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend
gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind
ausgeschlossen.
(6) Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
(7) Unabhängig von Ziffer 10. (1 bis 6) haftet der Unternehmer für Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen
Vertreter, seine leitenden Angestellten, oder seine Mitarbeiter verursacht worden sind, soweit im Rahmen seines
Haftpflichtversicherungsvertrages von Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist. Dem
Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungs-Bedingungen (AHB) und die Bedingungen für
die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde.
(8) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Wachtätigkeit
nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von
Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen,
elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
(9) Die Höhe der Haftung gemäß Ziffer 10. (7) ist begrenzt auf die in Ziffer 10. (4) genannten Beträge. *)
(10) genannten Höchstsummen beschränkt.
10. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Unabhängig von der Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß Ziffer 10. (5) ist
der Auftraggeber verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner
verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich die Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur
Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.
Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht
oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
11. Haftungsnachweis
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren
Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen.
12. Zahlung des Entgeltes
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt der Rechnung zu
begleichen.
(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers
nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt
entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber mahnt und ihm eine angemessene Nachfrist
eingeräumt wurde.
13. Auftragsbestätigungen
Bei einer Auftragsvergabe per Email, Fax und/oder Telefon wird umgehend von Seiten des Auftragsnehmers eine
schriftliche Auftragsbestätigung erstellt und zugestellt. Diese ist nach Erhalt umgehend auf Korrektheit zu prüfen
und unterschrieben an die Einsatzleitstelle – Rütgersstr. 16
21244 Buchholz – zurück zu senden. Aufträge
können nur erfüllt und ausgeführt werden, wenn dem Auftragsnehmer eine unterschriebene Auftragsbestätigung
vorliegt. Sollte keine unterschriebene Auftragsbestätigung vorliegen, so ist die Auftragsvergabe seitens des
Auftragnehmers nicht verbindlich.
14. Hausrecht
Der Auftraggeber überlässt der Firma Alster Security Sicherheit & Service GmbH nach Erteilung eines Auftrages das Hausrecht zur
Ausführung seiner vereinbarten Dienstleistungen. Dieses bezieht sich auf den Veranstaltungs-, und
Discothekenschutz sowie auf Bewachungsobjekten.
15. Stornierung eines verbindlichen Auftrages
Bei einer Stornierung eines verbindlichen Auftrages (Auftragsbestätigung ) gelten folgende Regelungen
(1)Veranstaltungen – Eventsicherheit – Personenschutz
Bis zu 9 Tagen vor Einsatzbeginn Keine Kosten
Bis zu 5 Tagen vor Einsatzbeginn 15 % des Auftragswertes
Bis zu 2 Tagen vor Einsatzbeginn 50 % des Auftragswertes
Weniger als 2 Tage 70 % des Auftragswertes
(2)Bewachung – Sonstige Aufträge
Bis zu 9 Tagen vor Einsatzbeginn Keine Kosten
Bis zu 5 Tagen vor Einsatzbeginn Keine Kosten
Bis zu 2 Tagen vor Einsatzbeginn 20 % des Auftragswertes
des 1. Einsatztages
Weniger als 2 Tage 40 % des Auftragswertes
des 1. Einsatztages
16. Preisänderung
Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-,
Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich
durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des
Auftrags geändert haben, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
17. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, wenn dem Auftraggeber die schriftliche
Auftragsbestätigung zugeht.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
19. Datenschutz
(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem
die §§ 27ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.
(2) Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).
(3) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 10.
Anwendung.
20. Vertragswirksamkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden,
dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller
übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
21. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist jeweils der Ort, an dem die vertragliche Dienstleistung ausgeführt wird.
22. Gerichtsstand
-entfällt bei Einzelunternehmen-